Vorschau

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im zweiten Termine spielte sich im Hochstiftischen Bauernhof "Kropfhausen" bei der Klause St. Bartholomä ab. Dort saß der Bischof, den Rücken der Mauer der daneben liegenden Bartholomitenklause zugekehrt und vernahm den Bericht über den Erfolg der an den Beklagten durch einen beeidigten Gerichtsboten ergangenen Vorladung. Nachdem der Kläger auf ähnliche Weise wie das erstemal vor die Schranken geleitet, wurde der Beklagte wiederum dreimal beim Namen gerufen, "daß er hervortrete und tue was Recht sei und wehre was Recht sei", auch dieser Akt wurde vom Kläger mit drei Streitkolbenschlägen begleitet. War der Geforderte auch zum zweitenmale nicht erschienen, oder hatte er eine Verantwortung vorgebracht, so fand nach 14 Tagen eine dritte und endhafte Gerichtsversammlung statt auf dem Schottenanger, unter freiem Himmel. Dort hatten die Gerichtswärtel den Kampfplatz herzurichten. Der Bischof saß innerhalb der mit Sand und Stroh bestreuten, von Gewappneten umringten Kampfschranken, im Harnische, in Mitte geharnischter Ritter, auf einem erhöhten Stuhle, das Antlitz gegen Sonnenaufgang richtend. Der anwesende Antworter oder dessen Fürsprecher nahmen alsdann die Forderung mit den Worten an: "Ich bin hie und will der Heischung genug tun und meine Ehre verantworten nach Kampf-und Frankenrecht, wie erkannt wird, daß ich Recht tue". Beide Parteien hatten in der vorgeschriebenen Kampfkleidung, mit einem Schilde, einer Haube und dem sogenannten Streitkolben bewaffnet zu erscheinen. Wer zuerst mit einem Fuße aus dem Kampfplatz gedrängt wurde, galt als unterlegen. Um Leben und Tod handelte es sich nicht, wenn auch mancher Hieb, der nicht rechtzeitig und geschickt pariert wurde, lebensgefährlich werden konnte. Der Unterlegene mußte sich natürlich durch eine hohe Buße loskaufen. Erschien aber der Beklagte in diesem 3. Termine nicht, so sprach der Bischof die Achtungsformel feierlich über denselben aus, wodurch er vogelfrei wurde, Leben und Aufenthalt im Lande verwirkte. Jeder hatte das Recht, ihn zu töten. Die Achturkunde wurde dem Kläger zugestellt.

Auch zwischen Mann und Weib war nach den alten fränkischen Rechten der Zweikampf zulässig und fand in folgender Weise statt: Der Mann stand bis zum Nabel in einer drei Schuh im Umkreise messenden Grube, bewehrt mit drei Kaselnußstecken, eine Elle lang und zwei Mannsdaumen dick. Die Frau, welche sich in einem rings um die Grube laufenden, zehn Schuhe breiten Kreise befand, führte gleichfalls drei Haselnußstöckchen von einer einjährigen Sprosse und oben mit einer an einem Riemen befestigten, ein Pfund schweren Steinwacke versehen. Jeder Kämpfer hatte drei Streiche zu führen, schlug er fehl, so "war eine Stange und eine Sicherheit verloren". Der zuerst Getroffene war besiegt und der Sieger konnte über ihn richten lassen nach Willkür, zu Leben oder Tod. In letzterem Falle fand Enthauptung statt.

Nach der Säkularisation im Jahre 1803 ging das Anwesen um 15 305 Gulden in den Besitz des Hofgerichtsrates Oehninger über. Unter einem späteren Besitzer wurde es vollständig umgebaut und in zwei Teile geschieden, dann aber wieder vereinigt. Unter dem Besitzer Hofrat Dr. Rienecker hieß das Anwesen das Rieneckerhaus.

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