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stattgebend, beschloß am 3. August 1759 der Stadtrat, sowohl beim Fürstbischof als bei der Regierung vorstellig zu werden. Die Folge dieser Vorstellung war, daß eine aus Vertretern der Regierung, der Hofkammer, des Oberjagdamtes und des Stadtrats bestehende "gemischte Kominission" niedergesetzt wurde, um Zu beraten, wie sowohl dem Sanderviertel als auch dem Mainviertel (dieses hatte einen Teil seiner Viehweide im Steinbachsgrund durch Aufforstung der Hutplätze seitens des Staates verloren) Ersatz für die verlorenen WeidePlätze verschafft werden könne. Diese Kommission kam am 15. Oktober 1759 zu dem Beschlusse: Dem Sanderviertel, welches im unvordenklichen Besitze des Weiderechtes sich befinde, könnte der Exerzierplatz jetzo gleich um so mehr zur Hut und Weide eingeräumt werden, als dieser ein gemeiner Stadtplatz ohnehin sei und daselbst ein Solda-ten-Exerzieren dermalen nicht vorgenommen werde. Der Fürstbischof Adam Friedrich von Seinsheim (1755-1779) erteilte der Kommission unterm

17. Oktober 1759 den Bescheid: "Den mit großen Kosten hergestellten Exerzierplatz würden Höchstdieselben zur Weid nicht verstatten, sondern es solle ein anderer Platz vorgeschlagen und jener bei dem Schießhaus mit Heublumen wieder zur Weid aptirt werden." Im Vollzuge dieser Entschließung erhielt das Sanderviertel zuerst das Glacis zwischen dem Rennweger-und dem Sandertor überwiesen. Auch der Exerzierplatz selbst wurde vom Jahre 1764 an für die Zeit, in der dort keine militärischen Übungen stattfanden, wieder den Sanderviertlern zur Weide frei gegeben, da der Fürstbischof laut Entschließung vom 18. August 1764 die Bürgerschaft an ihrer Viehhut nicht verkürzt wissen wollte. So bestand seitdem auf dem Sanderrasen ein recht idyllischer Zustand. Sobald vormittags die Truppen abgezogen waren, trieb der Viehhirt seine Pfleglinge zur Weid; die Studierenden der Universität hatten dort ihren Spielplatz und den ehrsamen Bürgerfrauen blieb noch Raum genug, um ihre Wäsche zu trocknen. Gestört wurde dieses friedliche Nebeneinanderleben 1796 durch die "Bleichleute bei dem Sandertor". Diese, welche das Tuchbleichen betrieben, hatten sich von der fürstbischöflichen Hofkammer die Erlaubnis erwirkt, gegen einen kleinen Zins ihre Bleichhütten auf dem Exerzierplatze aufzustellen. Dagegen erhoben sofort der Viertelmeister und die Hirten des Sanderviertels Protest. Der Stadtmagistrat verbot daraufhin den Bleichern bei Strafe die Benützung des Platzes. Dadurch wurde die Frage bezüglich des Eigentumsrechtes am Sanderrasen aufgerollt. 1796 und 1798 beschäftigten sich die Behörden mit dieser Frage. Die Regierung stellte sich unterm 4. Mai 1798 mit allen gegen eine Stimme auf den Standpunkt, daß der Platz ursprünglich der Stadt gehört und diese sich im beständigen Besitze der Viehweide erhalten habe. Dieses Eigentumsrecht sei schon in dem oben erwähnten Beschlusse der "gemischten Kommission" für die Gemeinde entschieden. Durch die Aptierung zum Exerzierplatz sei der Platz selbst noch nicht in das Eigentum des Staates übergegangen: vielmehr lasse sich der bekannte Rechtsgrundsatz anwenden: Was auf einem fremden Grundstücke gebaut wird, geht an den Eigentümer des Grundstückes über. Da die Gemeinde diesen Platz zum Exerzieren für das Militär habe abgeben müssen, so wäre hierdurch der Gebrauch

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