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Hs.-Nr. 6. Haus der Fischer-und Schifferzunft. Die Zunft kann ihre Entstehung in das Jahr 1010 zurückführen, am 22. Mai 1910 feierte sie ihr 900jähriges Bestehen. Die Würzburger Fischerzunft wurde erst 1279 urkundlich bestätigt. Sie war einige Zeit mit den anderen Zünften vom Bischof Berthold von Steinberg (1267 bis 1287) aufgelöst, weil sie durch Ausschluß jeder Konkurrenz von auswärts den freien Verkehr in der Stadt hinderten, Preiswucher trieben und der Gerichtsbarkeit des Bischofs sich entzogen. Doch sie dauerten als wirtschaftliche Genossenschaften fort, wenn sie auch ihre politische Machtstellung verloren. Die älteste schriftliche Urkunde der Fischerzunft mag wohl das Statut von 1334 sein, vermöge dessen Wigant und Gerhart, die Meister unter den Fischern, als altes Herkommen bestätigen, daß in allen Hegewassern niemand fischen soll, es wäre denn, daß das Wasser so groß sei, daß er "oben darein gefarn mege und hir wirde uz on Schaden". 1337 kaufte die Gemeinheit der Fischer, wie die Zunft sich nannte, den Fischzoll und das Marktrecht um 200 Pfund Heller. Um dieselbe Zeit erwarb sie auch ihr Zunfthaus in der Saalgasse. Im Jahre 1385 erscheint die erste zusammenfassende Zunftordnung. 1450 weist die Zunft 60 Meister aus, 1770: 70 Meister, 1902 bloß mehr 16 Meister. Die Bischöfe waren einst berechtigt, zum Fischfang für ihre Küche ein Seil oder mehrere aufwärts bis Heidingsfeld und abwärts bis Erlabrunn zu unterhalten. Zur Handhabung eines einzigen solchen Seiles waren mindestens 4 Personen erforderlich; von den damit gefangenen Fischen gebührte dem Bischof ein Teil und jeder der 4 Knechte erhielt ebensoviel; der jährliche Ertrag für den Bischof war im 15. Jahrhundert auf 12 Gulden angeschlagen. Der Bischof durfte diese Fangseile entweder selbst benutzen oder verpachten. Die Fischerzunft war dem fürstbischöflichen Hofe dienstbar und deshalb verpflichtet, am Tage des Zunftpatrons (Apostel Jakob) junge Fische (Senglein) zu fangen und an die Hofhaltung abzuliefern. Eine besondere Stellung unter den Fischern nahm nur der Lochfischer ein, denn er besaß ein besonderes Recht auf das Loch unter der Mainbrücke, welches im 17. Jahrhundert bei der Erbauung der heute noch bestehenden Mühle an der Brücke durch die notwendig gewordene Stauung des Mains entstand. Es war ein Hegewasser, wozu die Mühlund Altwasser gehörten. Das Fischrecht in diesen wurde durch landesherrliche Gnade verliehen. Die im Laufe von Jahren erlassenen Mandate wurden im Jahre 1766 in einer großen Fischerordnung zusammengefaßt. Aus derselben ersehen wir, daß im Laufe der Zeit dahier ein der Fischerzunft sehr nachteiliger Unfug einriß. Hiesige Bürger, fremde Fischer, Bauern, Taglöhner und andere Personen machten ohne Rücksicht auf die bestehenden Verbote eine Gewohnheit und ein Gewerbe daraus, an Werktagen und Feiertagen dem Fischfange im Maine obzuliegen. Bischof Friedrich v. Wirsberg (1558-1573) berief daher im Jahre 1570 aus 14 Städten und Flecken des Landes überall einige Fischer, um mit der hiesigen Zunft und einem Ausschusse des Rates und den Viermeistern zu überlegen, wie jenem Unfug zu steuern sein möchte, und nach deren Gutachten erließ er sodann eine Verordnung, welche in Rücksicht gewisser Termine, wann und mit welchem Gezeuge die Fischer zu fischen berechtigt und welche

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